Statuten

Kulturverein MC - Der Medienclub
 
 
Vereinsstatuten
 
1. Der Verein führt den Namen "Kulturverein MC - Der Medienclub".
 
    Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
 
    Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
 
 
2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein bezweckt den Gedanken der Medienunabhängigkeit zu verbreiten und die Kontakte zwischen Medientreibenden, Medieninteressierten und für die Belange des Medienberufes sich in Ausbildung befindliche Personen zu vertiefen und diesen die Gelegenheit zu geben, ihr Netzwerk in der Medienbranche zu begründen bzw. dieses auszuweiten. Zu diesem Zweck ist auch die Einrichtung einer Internetplattform für Zwecke des Diskurses und Gedankenaustausches zwischen Medientreibenden geplant.
 
 
3. Der gemeinnützige Vereinszweck soll durch Austausch und Erfahrungen zwischen den Mitgliedern, Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Zusammenkünfte, Vorträge, Präsentationen, Konzerte, Filmvorführungen, Sonderveranstaltungen, Journalisten und IT Workshops, Abhaltung von Pressekonferenzen, Herausgabe von Publikationen, die Führung einer Bibliothek für Fachliteratur, Forschungs- und Dokumentationsvorhaben sowie Diskussion und Gedankenaustausch der Mitglieder verwirklicht werden. Dies soll unter anderem insbesondere durch die Berufsaus- und Fortbildung junger Medientreibender, die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Medien sowie durch die Förderung von Kunst und Kultur verwirklicht werden.
 
 
 
Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Erlösen von Publikationen, Tagungsgebühren, Sponsoring, Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
 
 
4. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
 
      -  ordentliche Mitglieder, die der Verwirklichung des Vereinszwecks ihre Arbeitskraft widmen und die gesamte Vereinsarbeit leisten sowie
 
      -  außerordentliche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags und andere finanzielle Zuwendungen fördern.
 
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben, ist möglich.
 
5. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
 
Da in der konstituierenden Mitgliederversammlung bereits ein Vorstand bestellt wurde, werden ordentliche und außerordentliche Mitglieder vorläufig durch den Vorstand bestellt; erst nach Entstehung des Vereins wird die Mitgliedschaft endgültig.
 
6. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds erlischt durch dessen Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
 
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung wirksam. Er entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
 
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen 2 Woche nach Erhalt der Entscheidung des Vorstands die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
 
Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds erlischt aus den vorgenannten Gründen sowie weiters mit Ablauf des Zeitraums, für den der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Durch rechtzeitige Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verlängert sich die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds jeweils für den Zeitraum, für den der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
 
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den Gründen, die den Vorstand zum Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein berechtigen, von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
 
7. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
 
Die Teilnahme und das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedoch nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
 
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie müssen die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Gebühren und Beiträge befreit.
 
8. Vereinsorgane sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand (Leitungsorgan), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
 
9. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
 
Eine außerordentliche Generalversammlung ist
 
    -   auf Beschluss des Vorstands,
    -  auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
    -  auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder
    -   auf schriftliches Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder
 
einzuberufen.
 
Die außerordentliche Generalversammlung muss mindestens 4 Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Verlangens auf Einberufung stattfinden.
 
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen muss der Vorstand alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder an die bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mailadresse einladen.
 
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail beim Vorstand eingebracht werden.
 
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
 
Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder berechtigt. Das Stimmrecht und das Wahlrecht richten sich nach Punkt 7 (2. Absatz) der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
 
Für Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung ist in der Regel die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist für Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erforderlich.
 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.
 
10. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
      -            Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder;
    -    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    -             Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
    -    Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
    -             Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer bei Vorliegen eines wichtigen und vom zu Enthebenden zu vertretenden Grundes;
    -             Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Rechnungsprüfer und des Rechnungsabschlusses sowie
    -    Entlastung des Vorstands.
 
11. Der Vorstand (Leitungsorgan gemäß § 5 VerG) besteht aus vier Mitgliedern, dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
 
    Der Obmann wird durch die konstituierende Generalversammlung auf die Dauer von 15 Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Funktionsperiode wird er von der Generalversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nur natürliche Personen dürfen Mitglieder des Vorstands sein. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Funktionsperiode des Vorstands dauert jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstands.
 
    Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds an dessen Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
 
    Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzügliche eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
    Der Vorstand wird vom Obmann einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
 
    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihre Rücktritt erklären; die Rücktrittserklärung einzelner Vorstandsmitglieder ist an den Vorstand, der Rücktritt des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam.
 
    Geschäfte, die ein Mitglied des Vorstands im eigenen Namen oder für einen anderen mit dem Verein abschließt, bedürfen der Zustimmung des anderen Vorstandsmitglieds.
 
12. Der Vorstand ist Leitungsorgan des Vereins und zur Führung der Vereinsgeschäfte verpflichtet. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht in den Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
-   Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
-   Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
-   Verwaltung des Vereinsvermögens;
-   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
-   Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins.
 
13.  Der Obmann vertritt den Verein und ist auch alleine zeichnungsberechtigt.
 
      Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, dürfen ausschließlich vom Obmann erteilt werden.
 
      Der Obmann-Stellvertreter vertritt den Verein nur dann, wenn der Obmann verhindert ist.
 
14. Zur Förderung der Vereinsarbeit kann durch den Vorstand ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören Personen an, deren fachliche Erfahrung für die Vereinstätigkeit von Nutzen ist. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen. Die Anzahl der Personen im wissenschaftlichen Beirat ist nicht beschränkt. Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand und kann auf Wunsch des Vorstands auch an Generalversammlungen teilnehmen.
 
15. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sein dürfen. Sie werden durch die konstituierende Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Funktionsperiode werden sie von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
 
    Auch juristische Personen dürfen zur Rechnungsprüfung bestellt werden.
 
    Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
 
    Die Funktion der Rechnungsprüfer endet durch Ablauf der Funktionsdauer, Enthebung aus wichtigem Grund oder Rücktritt.
 
16. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet die Schlichtungseinrichtung. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
 
    Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei Schiedsrichtern, die dem Verein nicht als ordentliche Mitglieder angehören dürfen, zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von zwei Wochen einen Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen weiterer zwei Wochen einen dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
 
    Die Schlichtungseinrichtung muss vor ihrer Entscheidung beiden Streitparteien Gehör gewähren. Sie fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Die Schlichtungseinrichtung ist kein Schiedsgericht nach den § 577 ff ZPO.
 
17. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Punkt 9. (vorletzter Absatz) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 
      Diese Generalversammlung muss – wenn Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Abwicklung beschließen. Sie muss einen Abwickler berufen und beschließen, an wen der Abwickler das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist jedenfalls für gemeinnützige Zwecke iS der §§ 34 ff BAO zu verwenden und der Förderung junger Talente der Medienbranche zuzuführen und darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Ebenso ist bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks zu verfahren.
 
 
 
 
 
 
 
Die Gründer des Vereins
Kulturverein MC - Der Medienclub
 
 
 
Martina Cejka m.p.
 
 
 
Markus Klopf m.p.
 
 
 
Ernst Burkhard
 
 
 
Dr Gerald Ganzger